Pandemie
Corona: Kreis Plön bundesweit beachtlich
Landesregierung informiert umfassend über Masken
Das Gesundheits- und das Verbraucherschutzministerium in S-H haben eine Informationsbroschüre über Masken erarbeitet. Darin werden darin die verschiedenen Maskentypen vorgestellt und deren Unterschiede zur einfachen Mund-Nasen-Bedeckung (sog. Community-Maske) aufgezeigt. „Diese Broschüre bietet einen wirklich guten Überblick über die verschiedenen Maskentypen“, so Verbraucherschutzminister Claus Christian Claussen: „Für wen ist welche Maske ratsam? Worauf muss ich bei den gut schützenden FFP-2-Masken achten? Diese und weitere Fragen werden beantwortet.“ Die Informationsbroschüre ist einseh- und abrufbar unter https://bit.ly/37Cw731.
Plöner Gesundheitsamt wird verstärkt / Land und Bund helfen
7,2 Mio. Euro in den Kreis Plön
Impfzentren in Schönberg und Plön
Schon vor einiger Zeit hatte ich bei mir auf Facebook mitgeteilt, dass Impfzentren ab Mitte Dezember 2020 zur Verfügung stehen sollen. Im Kreis Plön werden dies die Jugendherbergen Schönberg und Plön sein. Beide sind verkehrsmäßig gut erreichbar. In Schleswig-Holstein sind insgesamt 28 Impfzentren vorgesehen. In den ersten 6 Monaten sollen knapp 1,3 Mio. Impfungen vorgenommen werden, was einer Bevölkerungszahl von rd. 645.000 Personen entspricht. Die Kosten – für 6 Monate werden in Schleswig-Holstein mit knapp 50 Mio. Euro gerechnet – werden zunächst vom Land getragen. Es wird erwartet, dass der Bund die Hälfte übernimmt. Zudem sind Impfungen in Krankenhäusern und durch mobile Impfteams in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen vorgesehen.
Wesentliche Entscheidungen gehören ins Parlament
Corona – gute Linie der Ministerpräsidenten
Landesregierung setzt Beschlüsse von Bund und Ländern zur weiteren Bekämpfung der Corona-Pandemie um – Anpassung gültig ab 20. April
Die Landesregierung hat zur Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin vom 15. April entsprechende Landesregelungen beschlossen. Eine angepasste Landesverordnung und ein angepasster Erlass regeln die Fortsetzung der Maßnahmen zur Kontakteinschränkungen ab dem 20. April in Schleswig-Holstein. Beides wird unter https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse veröffentlicht und ist als Anhang beigefügt.
Ministerpräsident Daniel Günther betont: „Mein ausdrücklicher Dank gilt allen Menschen in Schleswig-Holstein, die sich seit Wochen an die Kontaktbeschränkungen und strengen Regeln halten. Sie tragen dazu bei, dass Leben gerettet werden können und die Versorgung von Patientinnen und Patienten gelingt. Es ist jetzt wichtig und notwendig, dass wir uns alle konsequent weiterhin an die Vorgaben zur Kontaktbeschränkung halten. Nur dann kann es gelingen, gemeinsam und Schritt für Schritt den jetzt eingeleiteten Weg zu Erleichterungen in ein normaleres Leben weiter zu gehen.“
Gesundheitsminister Heiner Garg: „Die Akzeptanz der bislang getroffenen Maßnahmen und deren disziplinierte Einhaltung durch die Bürgerinnen und Bürger erlauben in einem ersten Schritt auch Erleichterungen für die Menschen im Bereich der Kita Notbetreuung. So können alle berufstätigen Alleinerziehenden die Kita Notbetreuung in Anspruch nehmen. Außerdem werden planbare und aufschiebbare Krankenhausbehandlungen unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich.“
Das öffentliche Leben kann in der derzeitigen Situation nur Schritt für Schritt wieder hochgefahren werden, um die Krise zu meistern. Welche Stufen der Lockerung dabei wann erfolgen, wird unter Abwägung verschiedener Belange entschieden. Die Aufrechterhaltung des Infektionsschutzes ist dabei maßgeblich. Die Maßnahmen werden fortlaufend evaluiert, um ihre Notwendigkeit, Geltungsdauer ebenso wie ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Die Regelungen der jetzigen Verordnung sind daher vorerst bis zum 3. Mai begrenzt.
Anpassungen zu den bestehenden Regelungen ab 20. April in Schleswig-Holstein, geregelt in Verordnung:
- Stationäre Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern können unter Auflagen geöffnet werden; Die Auflagen betreffen insbesondere die einzuhaltenden Mindestabstände von 1,5 Metern zwischen Personen sowie Hygienemaßnahmen. Diese können beispielsweise mit Hilfe von einfachen Kunden-Leitsystemen durch die Geschäfte ermöglicht werden. Zudem muss die Kundenzahl auf maximal eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche im Ladengeschäft und Vereinzelungsmöglichkeit wartender Kunden vor der Tür durchgeführt werden. In ein 800 qm Geschäft dürfen also z.B. 80 Kunden gleichzeitig. Für die Auslegung des Begriffs der „Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern“ gilt: Maßgeblich für die Berechnung ist die tatsächlich zum Verkauf von Waren genutzte Fläche. Verfügen Geschäfte im Normalbetrieb über eine Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern, so ist eine Reduzierung dieser Fläche auf die zulässigen 800 Quadratmeter möglich. Dabei ist die nicht genutzte Verkaufsfläche deutlich und sichtbar von der zulässigen Verkaufsfläche abzugrenzen (zum Beispiel durch Stellwände). Nicht zulässig ist eine Verdichtung der Regale in den geöffneten Verkaufsflächen im Vergleich zum sonstigen „Normalbetrieb“ oder eine Teilung vorhandener Flächen auf mehrere in der Größe zulässige Verkaufsflächen mit unterschiedlichen Zugängen.
- Vorbestellte Waren können unter Auflagen unabhängig von der Geschäftsgröße abgeholt werden.
- bei Ladengeschäften mit über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche ist die Überwachung der Einhaltung der Auflagen diesbezüglich durch mindestens eine Kontrollkraft erforderlich; ab 600 Quadratmetern Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich.
- Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter entsprechenden Auflagen Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen geöffnet werden;
- Die Betreiber von Einkaufszentren mit jeweils mehr als 10 Geschäftslokalen haben vor Öffnung dem zuständigen Gesundheitsamt ein Gesamthygiene- und Kapazitätskonzept zur Genehmigung vorzulegen und umzusetzen.
- Die Kommunen haben in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen in ihrem Gebiet mit einer verdichteten Zahl an Geschäftslokalen auf die Verhinderung von Ansammlungen hinzuwirken.
- Die Verkaufsbereiche von Dienstleistern und Handwerkern können unter entsprechenden Auflagen geöffnet werden;
- Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen. Möglich ist aber weiterhin der Außerhausverkauf von mitnahmefähige Speisen, jetzt aber ohne die Pflicht zur Vorbestellung. Dementsprechend ist auch der Außerhausverkauf von nicht-ortgebundenen oder mobilen Angeboten wieder zulässig. Diese Anbieter sowie gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist und ein Verkauf ohne Betretung der gastronomischen Einrichtung möglich ist. Der Verzehr ist im Umkreis von 100 Metern um die gastronomische Einrichtung mit einem Angebot nach Satz 1 untersagt.
- Tierparks, Wildparks und Zoos können mit Hygienekonzept öffnen;
- Bibliotheken und Archive können unter entsprechenden Auflagen öffnen. Darüber hinaus müssen Besucherinnen und Besucher mit Kontaktdaten registriert werden. Für Universitätsbibliotheken können die Hochschulen Ausnahmen für Forschende und für Lehrpersonal zulassen, soweit es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist.
- Abweichend von der gültigen Regelung, dass Anbieter Freizeitaktivitäten weiterhin geschlossen halten müssen, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt Kinder- und Jugendtreffs und vergleichbare Einrichtungen von durch die kommunale Jugendpflege benannten Jugendlichen zur Betreuung in Gruppen von höchstens 5 Personen zur Verhinderung der Bildung von Ansammlungen oder zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes geöffnet werden.
Geregelt im Erlass, den die Kommunen umsetzen:
- Ausnahmen vom Betretungsverbot der Schulen bei Abschlussprüfungen;
- Verlängerung der Notbetreuungsregelungen in Kindertagesstätten und an Schulen bis einschließlich der 6. Jahrgangsstufe. Die Notbetreuung wird insofern neu gefasst, dass die Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden oder Kinder, bei denen ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist, diese in Anspruch nehmen können.
- Ermöglichung von planbaren und aufschiebbaren Behandlungen in Krankenhäusern, wenn deren voraussichtlicher Verlauf keine Intensivkapazitäten binden wird, die Trennung von Patientenströmen und des Personal im Hinblick auf die Behandlung von Covid-19-Patienten und Nicht-Covid-19-Patienten sichergestellt wird sowie ausreichend persönliche Schutzausrüstung vorhanden ist.
- Neufassung der Quarantäneregelung bei Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner oder die erneute Aufnahme eigener Bewohnerinnen und Bewohner nach Rückkehr von einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt in einem Krankenhaus. Demnach bedarf es keiner expliziten Quarantäneregelung für diejenigen Patienten, die aus einer für Nicht-Covid-19-Patienten vorgesehenen Station zurückverlegt werden;
- Angepasste Regelung bei den weiterhin bestehenden Quarantänevorgaben zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und denen von Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe bei kurzzeitigem auswärtigen Aufenthalt: Eine Quarantäne ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung vorübergehend zur Inanspruchnahme ambulant erbrachter medizinischer Leistungen verlassen wurde. Ausgenommen von den Quarantäneauflagen sind auch Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen, die in Begleitung von Einrichtungspersonal die Einrichtungen verlassen und nur mit diesem Einrichtungspersonal zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben.
- Explizite Ausnahmeregelung von den bestehenden Quarantänevorgaben bei der Aufnahme in Hospizen;
- Ebenso können einzelne Einrichtungen der Eingliederungs- oder Gefährdetenhilfe mit Genehmigung des Gesundheitsamtes ausgenommen werden, wenn in ihnen keine vulnerablen Gruppen wohnen;
- Verweis auf die besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei der Prüfungsabnahme an Hochschulen.
- Die ursprünglich geregelten Betretungsverbote für Personen in bestimmte Einrichtungen, die aus vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogebieten nach Schleswig-Holstein eingereist sind, wurden gestrichen, da inzwischen eine grundsätzliche Beschränkung für alle Reiserückkehrer gilt (das RKI hat die Gebietsdefinition aufgegeben).
Wichtiger Hinweis: bestehende Regelungen, soweit nicht geändert, gelten weiterhin. Sie finden diese in der Verordnung und dem Erlass. Dazu zählen unter anderem:
- Fortschreibung der aktuell geltenden Regelungen zu Kontaktbeschränkungen: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist in der Regel nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.
- Fortschreibung des Veranstaltungsverbots
- Fortschreibung der Regelungen zu touristischen Betretungsverboten
- Fortschreibung der Beschränkungen zu Sport und Freizeitaktivitäten
Hinweis: Befristet vorerst bis zum 3. Mai 2020.
Wir stehen auch jetzt voll hinter dem UKSH!
„Uns ist daran gelegen, dass es am UKSH nicht zu einem Streik kommt. Wir möchten eine möglichst rasche Einigung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten eine hoch engagierte Arbeit für eine bestmögliche Krankenversorgung. Dem UKSH kommt als einzigem Maximalversorger in Schleswig-Holstein eine besonders bedeutsame Aufgabe bei der Versorgung der Patientinnen und Patienten zu.
Dankbar sind wir, dass verdi bereits zugesagt hat, im Fall der Ausweitung des Corona-Virus von einem Streik Abstand zu nehmen.
Wir unterstützen alle Bemühungen, zu Lösungen zu kommen. Dies betrifft mehr Mitarbeiter vor allem in der Pflege, die Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen, Entlastungen am Arbeitsplatz und der Abbau der Probleme, die im Zuge des Umbaus und Umzuges des UKSH noch nachwirken.
Vorstand, Landesregierung, Gewerkschaft und Personalräte sollten am Tisch des Dialogs versuchen, zu Lösungen zu kommen. Schon beim „Zukunftspakt UKSH“ hat der Landtag sich stark engagiert, um das UKSH kurz-, mittel- und langfristig zu unterstützen. Wir stehen auch jetzt voll hinter dem UKSH.“