Eckpfeiler des Impf-Fahrplanes stehen

Die Impfzentren sind fertig – aber der Impfstoff ist noch nicht da. Der Beginn des Impfens soll nach Aussage des Bundes der 27. Dezember 2020 sein. Dies bedeutet aber nicht, dass dann ausreichend Impfstoff für Impfungen für viele bereit steht. In der 1. Lieferung für Deutschland sollen, so Minister Dr. Heiner Garg in der Sitzung des Sozialausschusses im Landtag, nach derzeitiger Lage „einige Hunderttausend Dosen“ kommen, was für Schleswig-Holstein (anteilig) davon weniger als 5% nach dem Einwohnerschlüssel der Bundesländer bedeutet. Danach wird eine Steigerung der Liefermengen erwartet. Die Hälfte des Impfstoffes muss zurückgestellt werden für die 2. Impfung. Priorität haben zunächst die über pflegebedürftigen 80jährigen in Pflegeeinrichtungen und geronto-psychiatrisch Erkrankte. Dort sind besonders viele Corona-Ausbrüche festzustellen. In S-H sind derzeit rd. 500 Bewohner und Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen infiziert. Im Laufe des Jahres 2021 wird erwartet, dass alle Bürger, die geimpft werden möchten, dies auch können.

Intensive Arbeit im Sozialausschuss

Rd. 4 1/4 Stunden haben wir durchgehend im Sozialausschuss des Landtages getagt. Zuvor interne Beratungen. Nach den Berichten von Sozialminister Dr. Heiner Garg zu Corona, Impfzentren, Fleischindustrie und Pflegebonus (das Land stellt 55 Mio. Euro bereit) und der Diskussion haben wir verabredet, am 17. Dezember erneut zu tagen und im nächsten Jahr Experten-Anhörungen zu Corona durchzuführen. Verabschiedet zur endgültigen Beschlussfassung im Landtag Mitte Dezember wurden das Krankenhausgesetz, die Veränderungen beim KiTa-Gesetz, das Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen und das Maßregelvollzugsgesetz. Die 4 wichtigen Gesetze sind nach den Anhörungen im Sozialausschuss intensiv beraten und zum Teil verändert worden.

Mängel in der Fleischwirtschaft werden in Schleswig-Holstein abgestellt

„Die Ergebnisse der Kontrollen in der Fleischwirtschaft in Schleswig-Holstein sind weiter in einem Bereich, der inzwischen wenig Sorgen macht“, so der Sozialpolitiker Werner Kalinka. Seit Juli 2020 seien bei 175 Kontrollen in Betrieben und Unterkünften 278 Mängel festgestellt worden, die sämtlich behoben worden seien. Sozialminister Dr. Heiner Garg berichtete dazu im Sozialausschuss des Landtages. Die Betriebe der Branche – größere wie kleinere – werden regelmäßig kontrolliert.

Auch in den Erntebetrieben werde regelmäßig unangemeldet kontrolliert. Ergebnis: in 112 Betrieben seien 125 Mängel festgestellt worden. Auch sie seien inzwischen abgestellt worden.

Kalinka: „Zur Fairness gehört, dies auch zur Kenntnis zu nehmen und zu bewerten. Es ist erfreulich, dass das politische und behördliche Einschreiten erkennbar zu Ergebnissen geführt hat.“

Intensive Corona-Beratungen im Sozialausschuss

Fast 2 Stunden intensive Beratungen im Sozialausschuss zu Corona. Sozialminister Dr. Heiner Garg berichtete u.a. ausführlich zum Infektionsgeschehen, was in Schleswig-Holstein derzeit deutlich unter den Werten bundesweit liegt und zu den Möglichkeiten von Tests. Diese sollten erfolgen, wenn es dazu einen Anlass gibt. Die Labore sind schon jetzt mehr als überlastet („über dem Anschlag“). Die Gesundheitsämter werden durch andere Mitarbeiter aus Verwaltungen (auch Land), Bundeswehr und voraussichtlich Medizinische Dienste verstärkt. Derzeitiger Stand zu den Intensivbetten in Schleswig-Holstein: 828 sind (auch personell) einsatzfähig, 249 davon sind derzeit nicht belegt. In Reserve stehen 392 Betten, alle bislang frei. Covid 19-Patienten sind in der Regel mehr als 14 Tage auf der Intensivstation.

Fleischindustrie in Schleswig-Holstein ist um Einhaltung der Regeln bemüht

„Die derzeitigen Prüfungen der Betriebe der Fleischindustrie in Schleswig-Holstein sind ohne wesentliche Beanstandungen. Dies ist eine erfreuliche Entwicklung“, so der CDU-Sozialpolitiker Werner Kalinka. Die verstärkte Kontrolltätigkeit wie auch die klaren Ansagen von politischer Seite in Form des Landtagsbeschlusses, der Bearbeitung im Sozialministerium, der Behandlung im Sozialausschuss wie auch die Initiativen im Bund seien offenkundig nicht ohne Wirkung geblieben. Die Betriebe seien in Schleswig-Holstein erkennbar um die Einhaltung der Regeln bemüht. Die bei Kontrollen festgestellten insgesamt 204 Mängel seien rasch und kooperativ abgestellt worden.

Sozial- und Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg hatte in der gestrigen Sitzung des Sozialausschusses im Landeshaus berichtet, die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK) habe in Schleswig-Holstein in den vergangenen 16 Monaten 154 Kontrollen in 26 fleisch-, geflügel- und fischverarbeitenden Betrieben oder in Betrieben vorgenommen, die mit diesen gekühlten Produkten handeln. Zudem seien elf Unterkünfte überprüft worden.

Kalinka: „Sowohl die Corona-Regeln wie auch die des Arbeitsschutzes sind engmaschig kontrolliert worden. Dazu zählen Reinigungspläne, Abstandsregeln, Testung neuer Mitarbeiter aus Risikoländern, die Raumluft, die fristgerechte Prüfung von Arbeitsmitteln, die Einhaltung der Arbeitszeit, das Tragen geeigneter Schutzkleidung und die Anforderungen an die arbeitsmedizinische Vorsorge. Dabei gibt es einen engen Austausch zwischen StAUK, Bauämtern, Gesundheits- und Veterinärämtern. Dies alles trägt hoffentlich dazu bei, das Risiko eines erhöhten Infektionsgeschehens in diesen Bereichen zu reduzieren und zudem den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu erhöhen.“

Wir dulden keine schwarzen Schafe

„Wir dulden keine schwarzen Schafe in der Fleischindustrie. Wer Menschen schamlos ausnutzt, um sich zu bereichern und de facto Gesetze zu umgehen, muss in die Schranken verwiesen und sanktioniert werden. Die Miet- und Arbeitsverhältnisse müssen den deutschen Sozialstandards entsprechen,“ so der CDU-Sozialpolitiker Werner Kalinka in der Debatte des Landtages zur Begründung des Antrages von CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (Drucksache 19/2253). Dieser bilde einen wirkungsvollen Handlungsrahmen.

Mit der Umsetzung des Antrages werde finanzielle Ausbeutung der Arbeitnehmer verhindert, der Mindestlohn gesichert, das Ausnutzen fehlender deutscher Sprachkenntnisse verhindert und die Position der Betriebsräte gestärkt. Zudem würden die manipulationssicheren Arbeitszeiterfassungen festgeschrieben und die Werkvertragsarbeitnehmer durch die Arbeitsstättenverordnung geschützt.

Die Regelungen lägen auch im Interesse der ordnungsgemäß arbeitenden Betriebe. Kalinka: „Der die gesetzten Regeln einhaltende Betrieb darf nicht benachteiligt sein. Aufgabe des Staates ist es, die Rahmenbedingungen für die Wirtschaft zu setzen, damit Wettbewerbsfairness sichergestellt ist.“ Diesem Anspruch werde die Jamaika-Initiative gerecht.

Es lägen zudem im Interesse des Tierwohls, der regionalen Landwirtschaft, der Schlachtbetriebe und der Verbraucher, dass gemeinsam fair gehandelt werde. Kalinka: „Ein gutes Produkt hat seinen Preis. Immer billiger – das ist der falsche Weg. Ich bin überzeugt davon, dass die Verbraucher auch höhere Preise zahlen, wenn sie wissen, dass diese gerechtfertigt und durch Qualität begründet sind.“

Schleswig-Holstein habe bereits durch Sozialminister Dr. Heiner Garg und die Landesregierung mit der Initiative auf der Arbeits- und Sozialministerkonferenz im November 2019 in Rostock ein deutliches Signal gesetzt. Darüber, den Arbeits- und Gesundheitsschutz, die Probleme in der Fleischindustrie wie in der Corona-Zeit sei ausführlich und regelmäßig im Sozialausschuss berichtet und beraten worden, so der Abgeordnete.

Bedingungen für Schlachthof-Mitarbeiter müssen besser werden

Es gibt gewiss angenehmere Arbeiten als im Schlachthof zu arbeiten. Im Schlachthof in Bad Bramstedt, der derzeit geschlossen ist, sind viele rumänische Arbeiter beschäftigt. Schon länger gibt es deutliche Kritik an der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Kellinghusen (Kreis Steinburg). Die Corona-Infektionen im Schlachthof und bei Subunternehmern (124 von 154 Tests positiv) stehen damit offenbar im Zusammenhang. Sozialminister Dr. Heiner Garg und Steinburgs Landrat Thorsten Wendt berichteten im Sozialausschuss. Eine Abgrenzung der Kontakte in den Gemeinschaftsunterkünften sei kaum möglich. Ein guter Arbeits- und Gesundheitsschutz und ordentliche Wohnungen müssen selbstverständlich sein. Hoffen wir, dass nächste Woche klare Ansagen der Bundesregierung kommen. S-H fordert seit Nov. 2018, dass gehandelt wird.

Pflegeheime: Besuche sind wieder möglich

Eine besonders schwere Zeit ist die jetzige für diejenigen, die in Pflegeheimen wohnen. Ab 4. Mai können sie von einer Person Besuch für max. 2 Stunden bekommen. Notwendig ist eine telefonische Anmeldung, die Kontaktdaten müssen hinterlassen werden, eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen. Im Ausnahmefall, zum Beispiel, wenn die besuchende Person auf Hilfe angewiesen ist, kann eine weitere Person diese begleiten. Wenn es bei Alleinnutzung möglich ist, kann der Besuch im Zimmer stattfinden, ansonsten in einem anderen Raum. Die Regelungen gelten auch für die Eingliederungshilfe. Die Regelung trägt dazu bei, der Vereinsamung entgegen zu wirken. Kontakte, Gespräche sind wichtig. Für die Lockerung habe ich mich eingesetzt. Das Thema wurde im Sozialausschuss beraten, Minister Dr. Heiner Garg berichtete.

Corona-Krise: Die Zahlen verbessern sich in S-H weiter

Von den 2557 positiv auf Corona in Schleswig-Holstein getesteten Bürgern sind inzwischen rd. 1900 wieder genesen, 103 befinden sich derzeit in Kliniken, 26 auf Intensivstationen. In S-H gibt es derzeit 922 Intensivbetten, von denen 49 % frei sind. Von den Dialysebetten sind rd. 78 % nicht belegt. Dies berichtete Sozialminister Dr. Heiner Garg in der Sitzung des Sozialausschusses, der zum fünften Mal in Form einer Telefonkonferenz tagte, in dieser Legislaturperiode war es die 50. Sitzung des Ausschusses. Bei der Schutzkleidung verfügt das Land inzwischen über etwa 2 Millionen Teile als strategische Reserve. Dieses Thema und die Besuchsmöglichkeiten in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Heimen stehen auf der Tagesordnung der nächsten Sitzung des Sozialausschusses am Mittwoch (29. April, 11 Uhr) im Landeshaus.

Landesregierung setzt Beschlüsse von Bund und Ländern zur weiteren Bekämpfung der Corona-Pandemie um – Anpassung gültig ab 20. April

Die Landesregierung hat zur Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin vom 15. April entsprechende Landesregelungen beschlossen. Eine angepasste Landesverordnung und ein angepasster Erlass regeln die Fortsetzung der Maßnahmen zur Kontakteinschränkungen ab dem 20. April in Schleswig-Holstein. Beides wird unter https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse veröffentlicht und ist als Anhang beigefügt.

Ministerpräsident Daniel Günther betont: „Mein ausdrücklicher Dank gilt allen Menschen in Schleswig-Holstein, die sich seit Wochen an die Kontaktbeschränkungen und strengen Regeln halten. Sie tragen dazu bei, dass Leben gerettet werden können und die Versorgung von Patientinnen und Patienten gelingt. Es ist jetzt wichtig und notwendig, dass wir uns alle konsequent weiterhin an die Vorgaben zur Kontaktbeschränkung halten. Nur dann kann es gelingen, gemeinsam und Schritt für Schritt den jetzt eingeleiteten Weg zu Erleichterungen in ein normaleres Leben weiter zu gehen.“

Gesundheitsminister Heiner Garg: „Die Akzeptanz der bislang getroffenen Maßnahmen und deren disziplinierte Einhaltung durch die Bürgerinnen und Bürger erlauben in einem ersten Schritt auch Erleichterungen für die Menschen im Bereich der Kita Notbetreuung. So können alle berufstätigen Alleinerziehenden die Kita Notbetreuung in Anspruch nehmen. Außerdem werden planbare und aufschiebbare Krankenhausbehandlungen unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich.“

Das öffentliche Leben kann in der derzeitigen Situation nur Schritt für Schritt wieder hochgefahren werden, um die Krise zu meistern. Welche Stufen der Lockerung dabei wann erfolgen, wird unter Abwägung verschiedener Belange entschieden. Die Aufrechterhaltung des Infektionsschutzes ist dabei maßgeblich. Die Maßnahmen werden fortlaufend evaluiert, um ihre Notwendigkeit, Geltungsdauer ebenso wie ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Die Regelungen der jetzigen Verordnung sind daher vorerst bis zum 3. Mai begrenzt.

Anpassungen zu den bestehenden Regelungen ab 20. April in Schleswig-Holstein, geregelt in Verordnung:

  • Stationäre Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern können unter Auflagen geöffnet werden; Die Auflagen betreffen insbesondere die einzuhaltenden Mindestabstände von 1,5 Metern zwischen Personen sowie Hygienemaßnahmen. Diese können beispielsweise mit Hilfe von einfachen Kunden-Leitsystemen durch die Geschäfte ermöglicht werden. Zudem muss die Kundenzahl auf maximal eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche im Ladengeschäft und Vereinzelungsmöglichkeit wartender Kunden vor der Tür durchgeführt werden. In ein 800 qm Geschäft dürfen also z.B. 80 Kunden gleichzeitig. Für die Auslegung des Begriffs der „Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern“ gilt: Maßgeblich für die Berechnung ist die tatsächlich zum Verkauf von Waren genutzte Fläche. Verfügen Geschäfte im Normalbetrieb über eine Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern, so ist eine Reduzierung dieser Fläche auf die zulässigen 800 Quadratmeter möglich. Dabei ist die nicht genutzte Verkaufsfläche deutlich und sichtbar von der zulässigen Verkaufsfläche abzugrenzen (zum Beispiel durch Stellwände). Nicht zulässig ist eine Verdichtung der Regale in den geöffneten Verkaufsflächen im Vergleich zum sonstigen „Normalbetrieb“ oder eine Teilung vorhandener Flächen auf mehrere in der Größe zulässige Verkaufsflächen mit unterschiedlichen Zugängen.
  • Vorbestellte Waren können unter Auflagen unabhängig von der Geschäftsgröße abgeholt werden.
  • bei Ladengeschäften mit über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche ist die Überwachung der Einhaltung der Auflagen diesbezüglich durch mindestens eine Kontrollkraft erforderlich; ab 600 Quadratmetern Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich.
  • Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter entsprechenden Auflagen Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen geöffnet werden;
  • Die Betreiber von Einkaufszentren mit jeweils mehr als 10 Geschäftslokalen haben vor Öffnung dem zuständigen Gesundheitsamt ein Gesamthygiene- und Kapazitätskonzept zur Genehmigung vorzulegen und umzusetzen.
  • Die Kommunen haben in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen in ihrem Gebiet mit einer verdichteten Zahl an Geschäftslokalen auf die Verhinderung von Ansammlungen hinzuwirken.
  • Die Verkaufsbereiche von Dienstleistern und Handwerkern können unter entsprechenden Auflagen geöffnet werden;
  • Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen. Möglich ist aber weiterhin der Außerhausverkauf von mitnahmefähige Speisen, jetzt aber ohne die Pflicht zur Vorbestellung. Dementsprechend ist auch der Außerhausverkauf von nicht-ortgebundenen oder mobilen Angeboten wieder zulässig. Diese Anbieter sowie gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist und ein Verkauf ohne Betretung der gastronomischen Einrichtung möglich ist. Der Verzehr ist im Umkreis von 100 Metern um die gastronomische Einrichtung mit einem Angebot nach Satz 1 untersagt.
  • Tierparks, Wildparks und Zoos können mit Hygienekonzept öffnen;
  • Bibliotheken und Archive können unter entsprechenden Auflagen öffnen. Darüber hinaus müssen Besucherinnen und Besucher mit Kontaktdaten registriert werden. Für Universitätsbibliotheken können die Hochschulen Ausnahmen für Forschende und für Lehrpersonal zulassen, soweit es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist.
  • Abweichend von der gültigen Regelung, dass Anbieter Freizeitaktivitäten weiterhin geschlossen halten müssen, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt Kinder- und Jugendtreffs und vergleichbare Einrichtungen von durch die kommunale Jugendpflege benannten Jugendlichen zur Betreuung in Gruppen von höchstens 5 Personen zur Verhinderung der Bildung von Ansammlungen oder zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes geöffnet werden.

Geregelt im Erlass, den die Kommunen umsetzen:

  • Ausnahmen vom Betretungsverbot der Schulen bei Abschlussprüfungen;
  • Verlängerung der Notbetreuungsregelungen in Kindertagesstätten und an Schulen bis einschließlich der 6. Jahrgangsstufe. Die Notbetreuung wird insofern neu gefasst, dass die Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden oder Kinder, bei denen ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist, diese in Anspruch nehmen können.
  • Ermöglichung von planbaren und aufschiebbaren Behandlungen in Krankenhäusern, wenn deren voraussichtlicher Verlauf keine Intensivkapazitäten binden wird, die Trennung von Patientenströmen und des Personal im Hinblick auf die Behandlung von Covid-19-Patienten und Nicht-Covid-19-Patienten sichergestellt wird sowie ausreichend persönliche Schutzausrüstung vorhanden ist.
  • Neufassung der Quarantäneregelung bei Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner oder die erneute Aufnahme eigener Bewohnerinnen und Bewohner nach Rückkehr von einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt in einem Krankenhaus. Demnach bedarf es keiner expliziten Quarantäneregelung für diejenigen Patienten, die aus einer für Nicht-Covid-19-Patienten vorgesehenen Station zurückverlegt werden;
  • Angepasste Regelung bei den weiterhin bestehenden Quarantänevorgaben zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und denen von Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe bei kurzzeitigem auswärtigen Aufenthalt: Eine Quarantäne ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung vorübergehend zur Inanspruchnahme ambulant erbrachter medizinischer Leistungen verlassen wurde. Ausgenommen von den Quarantäneauflagen sind auch Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen, die in Begleitung von Einrichtungspersonal die Einrichtungen verlassen und nur mit diesem Einrichtungspersonal zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben.
  • Explizite Ausnahmeregelung von den bestehenden Quarantänevorgaben bei der Aufnahme in Hospizen;
  • Ebenso können einzelne Einrichtungen der Eingliederungs- oder Gefährdetenhilfe mit Genehmigung des Gesundheitsamtes ausgenommen werden, wenn in ihnen keine vulnerablen Gruppen wohnen;
  • Verweis auf die besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei der Prüfungsabnahme an Hochschulen.
  • Die ursprünglich geregelten Betretungsverbote für Personen in bestimmte Einrichtungen, die aus vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogebieten nach Schleswig-Holstein eingereist sind, wurden gestrichen, da inzwischen eine grundsätzliche Beschränkung für alle Reiserückkehrer gilt (das RKI hat die Gebietsdefinition aufgegeben).

Wichtiger Hinweis: bestehende Regelungen, soweit nicht geändert, gelten weiterhin. Sie finden diese in der Verordnung und dem Erlass. Dazu zählen unter anderem:

  • Fortschreibung der aktuell geltenden Regelungen zu Kontaktbeschränkungen: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist in der Regel nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.
  • Fortschreibung des Veranstaltungsverbots
  • Fortschreibung der Regelungen zu touristischen Betretungsverboten
  • Fortschreibung der Beschränkungen zu Sport und Freizeitaktivitäten

Hinweis: Befristet vorerst bis zum 3. Mai 2020.