Landesregierung setzt Beschlüsse von Bund und Ländern zur weiteren Bekämpfung der Corona-Pandemie um – Anpassung gültig ab 20. April

Die Landesregierung hat zur Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin vom 15. April entsprechende Landesregelungen beschlossen. Eine angepasste Landesverordnung und ein angepasster Erlass regeln die Fortsetzung der Maßnahmen zur Kontakteinschränkungen ab dem 20. April in Schleswig-Holstein. Beides wird unter https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse veröffentlicht und ist als Anhang beigefügt.

Ministerpräsident Daniel Günther betont: „Mein ausdrücklicher Dank gilt allen Menschen in Schleswig-Holstein, die sich seit Wochen an die Kontaktbeschränkungen und strengen Regeln halten. Sie tragen dazu bei, dass Leben gerettet werden können und die Versorgung von Patientinnen und Patienten gelingt. Es ist jetzt wichtig und notwendig, dass wir uns alle konsequent weiterhin an die Vorgaben zur Kontaktbeschränkung halten. Nur dann kann es gelingen, gemeinsam und Schritt für Schritt den jetzt eingeleiteten Weg zu Erleichterungen in ein normaleres Leben weiter zu gehen.“

Gesundheitsminister Heiner Garg: „Die Akzeptanz der bislang getroffenen Maßnahmen und deren disziplinierte Einhaltung durch die Bürgerinnen und Bürger erlauben in einem ersten Schritt auch Erleichterungen für die Menschen im Bereich der Kita Notbetreuung. So können alle berufstätigen Alleinerziehenden die Kita Notbetreuung in Anspruch nehmen. Außerdem werden planbare und aufschiebbare Krankenhausbehandlungen unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich.“

Das öffentliche Leben kann in der derzeitigen Situation nur Schritt für Schritt wieder hochgefahren werden, um die Krise zu meistern. Welche Stufen der Lockerung dabei wann erfolgen, wird unter Abwägung verschiedener Belange entschieden. Die Aufrechterhaltung des Infektionsschutzes ist dabei maßgeblich. Die Maßnahmen werden fortlaufend evaluiert, um ihre Notwendigkeit, Geltungsdauer ebenso wie ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Die Regelungen der jetzigen Verordnung sind daher vorerst bis zum 3. Mai begrenzt.

Anpassungen zu den bestehenden Regelungen ab 20. April in Schleswig-Holstein, geregelt in Verordnung:

  • Stationäre Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern können unter Auflagen geöffnet werden; Die Auflagen betreffen insbesondere die einzuhaltenden Mindestabstände von 1,5 Metern zwischen Personen sowie Hygienemaßnahmen. Diese können beispielsweise mit Hilfe von einfachen Kunden-Leitsystemen durch die Geschäfte ermöglicht werden. Zudem muss die Kundenzahl auf maximal eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche im Ladengeschäft und Vereinzelungsmöglichkeit wartender Kunden vor der Tür durchgeführt werden. In ein 800 qm Geschäft dürfen also z.B. 80 Kunden gleichzeitig. Für die Auslegung des Begriffs der „Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern“ gilt: Maßgeblich für die Berechnung ist die tatsächlich zum Verkauf von Waren genutzte Fläche. Verfügen Geschäfte im Normalbetrieb über eine Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern, so ist eine Reduzierung dieser Fläche auf die zulässigen 800 Quadratmeter möglich. Dabei ist die nicht genutzte Verkaufsfläche deutlich und sichtbar von der zulässigen Verkaufsfläche abzugrenzen (zum Beispiel durch Stellwände). Nicht zulässig ist eine Verdichtung der Regale in den geöffneten Verkaufsflächen im Vergleich zum sonstigen „Normalbetrieb“ oder eine Teilung vorhandener Flächen auf mehrere in der Größe zulässige Verkaufsflächen mit unterschiedlichen Zugängen.
  • Vorbestellte Waren können unter Auflagen unabhängig von der Geschäftsgröße abgeholt werden.
  • bei Ladengeschäften mit über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche ist die Überwachung der Einhaltung der Auflagen diesbezüglich durch mindestens eine Kontrollkraft erforderlich; ab 600 Quadratmetern Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich.
  • Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter entsprechenden Auflagen Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen geöffnet werden;
  • Die Betreiber von Einkaufszentren mit jeweils mehr als 10 Geschäftslokalen haben vor Öffnung dem zuständigen Gesundheitsamt ein Gesamthygiene- und Kapazitätskonzept zur Genehmigung vorzulegen und umzusetzen.
  • Die Kommunen haben in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen in ihrem Gebiet mit einer verdichteten Zahl an Geschäftslokalen auf die Verhinderung von Ansammlungen hinzuwirken.
  • Die Verkaufsbereiche von Dienstleistern und Handwerkern können unter entsprechenden Auflagen geöffnet werden;
  • Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen. Möglich ist aber weiterhin der Außerhausverkauf von mitnahmefähige Speisen, jetzt aber ohne die Pflicht zur Vorbestellung. Dementsprechend ist auch der Außerhausverkauf von nicht-ortgebundenen oder mobilen Angeboten wieder zulässig. Diese Anbieter sowie gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist und ein Verkauf ohne Betretung der gastronomischen Einrichtung möglich ist. Der Verzehr ist im Umkreis von 100 Metern um die gastronomische Einrichtung mit einem Angebot nach Satz 1 untersagt.
  • Tierparks, Wildparks und Zoos können mit Hygienekonzept öffnen;
  • Bibliotheken und Archive können unter entsprechenden Auflagen öffnen. Darüber hinaus müssen Besucherinnen und Besucher mit Kontaktdaten registriert werden. Für Universitätsbibliotheken können die Hochschulen Ausnahmen für Forschende und für Lehrpersonal zulassen, soweit es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist.
  • Abweichend von der gültigen Regelung, dass Anbieter Freizeitaktivitäten weiterhin geschlossen halten müssen, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt Kinder- und Jugendtreffs und vergleichbare Einrichtungen von durch die kommunale Jugendpflege benannten Jugendlichen zur Betreuung in Gruppen von höchstens 5 Personen zur Verhinderung der Bildung von Ansammlungen oder zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes geöffnet werden.

Geregelt im Erlass, den die Kommunen umsetzen:

  • Ausnahmen vom Betretungsverbot der Schulen bei Abschlussprüfungen;
  • Verlängerung der Notbetreuungsregelungen in Kindertagesstätten und an Schulen bis einschließlich der 6. Jahrgangsstufe. Die Notbetreuung wird insofern neu gefasst, dass die Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden oder Kinder, bei denen ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist, diese in Anspruch nehmen können.
  • Ermöglichung von planbaren und aufschiebbaren Behandlungen in Krankenhäusern, wenn deren voraussichtlicher Verlauf keine Intensivkapazitäten binden wird, die Trennung von Patientenströmen und des Personal im Hinblick auf die Behandlung von Covid-19-Patienten und Nicht-Covid-19-Patienten sichergestellt wird sowie ausreichend persönliche Schutzausrüstung vorhanden ist.
  • Neufassung der Quarantäneregelung bei Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner oder die erneute Aufnahme eigener Bewohnerinnen und Bewohner nach Rückkehr von einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt in einem Krankenhaus. Demnach bedarf es keiner expliziten Quarantäneregelung für diejenigen Patienten, die aus einer für Nicht-Covid-19-Patienten vorgesehenen Station zurückverlegt werden;
  • Angepasste Regelung bei den weiterhin bestehenden Quarantänevorgaben zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und denen von Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe bei kurzzeitigem auswärtigen Aufenthalt: Eine Quarantäne ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung vorübergehend zur Inanspruchnahme ambulant erbrachter medizinischer Leistungen verlassen wurde. Ausgenommen von den Quarantäneauflagen sind auch Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen, die in Begleitung von Einrichtungspersonal die Einrichtungen verlassen und nur mit diesem Einrichtungspersonal zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben.
  • Explizite Ausnahmeregelung von den bestehenden Quarantänevorgaben bei der Aufnahme in Hospizen;
  • Ebenso können einzelne Einrichtungen der Eingliederungs- oder Gefährdetenhilfe mit Genehmigung des Gesundheitsamtes ausgenommen werden, wenn in ihnen keine vulnerablen Gruppen wohnen;
  • Verweis auf die besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei der Prüfungsabnahme an Hochschulen.
  • Die ursprünglich geregelten Betretungsverbote für Personen in bestimmte Einrichtungen, die aus vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogebieten nach Schleswig-Holstein eingereist sind, wurden gestrichen, da inzwischen eine grundsätzliche Beschränkung für alle Reiserückkehrer gilt (das RKI hat die Gebietsdefinition aufgegeben).

Wichtiger Hinweis: bestehende Regelungen, soweit nicht geändert, gelten weiterhin. Sie finden diese in der Verordnung und dem Erlass. Dazu zählen unter anderem:

  • Fortschreibung der aktuell geltenden Regelungen zu Kontaktbeschränkungen: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist in der Regel nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.
  • Fortschreibung des Veranstaltungsverbots
  • Fortschreibung der Regelungen zu touristischen Betretungsverboten
  • Fortschreibung der Beschränkungen zu Sport und Freizeitaktivitäten

Hinweis: Befristet vorerst bis zum 3. Mai 2020.

Wohnungs- und Obdachlose, Tafeln: Hilfsfonds steht bereit

„Die Lage der Menschen, die ohne Wohnung oder von Wohnungsverlust bedroht sind, ist durch die Corona-Krise noch schwieriger geworden. Dies gilt auch für die Bürger, denen das Angebot einer Tafel fehlt. Und es gibt noch weitere Bereiche, wie die Telefonseelsorge oder die Menschen ohne Krankenversicherung, denen geholfen werden sollte“, so der Landtagsabgeordnete Werner Kalinka. Es müsse verhindert werden, dass die Lage für die Betroffenen noch schwieriger werde.

Kalinka: „Deshalb stellt das Land eine Unterstützung von bis zu 3 Mio. Euro zur Verfügung. Wir haben dies fest verabredet. Derzeit wird an der Erstellung einer Richtlinie gearbeitet, in der die Kriterien für die Verteilung festgelegt werden.“ Der Hilferuf der Diakonie sei verständlich. Der Abgeordnete erinnert daran, dass das Land die Mittel für die Beratungsstellen und Tagestreffs erhöht hat. Mit den Empfängen und Gesprächen für Obdachlose oder von Wohnungsverlust bedrohte Bürger seit Anfang 2019 unter der Schirmherrschaft von Landtagspräsident Klaus Schlie habe der Landtag ein sehr deutliches Zeichen gesetzt, wie wichtig ihm dies Thema sei.

Auch die Frage, wie mehr Wohnraum geschaffen werden könne, um vom Verlust der Wohnung bedrohten oder bereits betroffenen Bürgern mehr zu helfen, stehe auf der politischen Tagesordnung. Allerdings sei nicht nur das Land gefordert. Der Schwerpunkt der Probleme liege in den kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein. Auch diese müssten besondere Anstrengungen unternehmen.

Super, UKSH!

„Spätestens jetzt in der dramatischen Corona-Krise wird für jedermann deutlich: Das UKSH ist für die medizinische Versorgung in Schleswig-Holstein von allergrößter Bedeutung. Dass es dem UKSH gelingt, bis Mitte April 2020 die intensivmedizinischen Kapazitäten um 110 Prozent = 190 Betten zu steigern, ist Spitze“, so der Landtagsabgeordnete Werner Kalinka. Der Leitung des Hauses und allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gebühre großer Dank und Anerkennung.

Kalinka: „Wir haben mit dem 1 Milliarde-Euro-Investitionsprogramm, den 40 Mio. Euro für Neubauten bei der Intensivmedizinischen Ausstattung, den baulichen Verbesserungen, personellen und strukturellen Zusagen wie dem Vermeiden des Streiks seitens des Landes geholfen, dass das UKSH die Spitzenmedizin ausbauen und verstärken kann. Wie wichtig dies ist, sehen wir gerade in dieser Zeit der schweren vor allem gesundheitlichen Belastungen für die Bürger und das Land.“

Es sei auch beindruckend, wie das UKSH weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezielt auf den Einsatz in der Intensivmedizin vorbereite. Dies gelte auch für die Unterstützung in der Pflege durch Medizinstudierende. Kalinka: „Zudem haben sich 1200 Freiwillige gemeldet, um zu helfen. Das UKSH organisiert derzeit, wie dies am besten geschehen kann. Eine sehr beeindruckende Resonanz und ein guter Indikator für die Hilfsbereitschaft in dieser Zeit der schweren Prüfungen.

Corona-Krise / Tagestourismus: Es geht in die richtige Richtung

Landtagsabgeordneter Werner Kalinka:

„Die umfangreichen präventiven Maßnahmen für das nächste Wochenende und zu Ostern in den Schwerpunkt-Orten des Tourismus zeigen doch, wie die Tourismus-Lage bei uns ist, wenn das Wetter schön ist. Die Polizeiführung sollte mit Blick auf die beiden vergangenen Wochenenden nicht versuchen, dies zu beschönigen. Eine einzelne Aussage einer ohnehin im Einsatz befindlichen Streife sagt wenig darüber aus, wie die Gesamtlage in den Orten an der Ostsee um Kiel war. Was ich von den kommunalen Vertretern gehört und was ich selbst gesehen habe, ist deutlich: Es war zu viel los. Daraus erklärt sich ja auch, warum jetzt mehr geschehen soll.

Obwohl es an dem Wochenende des 22./23. März 2020 eine Allgemeinverfügung des Kreises Plön mit einer Frist zum Verlassen des Kreises Plön gegeben habe, ist mir nicht bekannt, dass die Polizei neben dem normalen Dienst besondere Anstrengungen unternommen hat, um dazu beizutragen, die Allgemeinverfügung umzusetzen. Beispielsweise wäre es eine Möglichkeit gewesen, Zweitwohnungsnutzer durch Lautsprecheransagen der Polizei auf die Situation aufmerksam zu machen, wie ich es an dem Sonntag angeregt hatte. Dies war von den Verwaltungen und Bürgermeistern an diesem Wochenende wohl kaum auch noch leistbar.

In anderen Teilen in Schleswig-Holstein war die Polizei präsenter als im Kreis Plön, siehe zum Beispiel im Kreis Pinneberg.

Wenn jetzt das Augenmerk deutlicher darauf gerichtet wird, auch bei uns in der schweren Zeit der Corona-Krise nicht angemessenen Tagestourismus zu unterbinden, ist dies der richtige Weg. Ich habe darüber auch mit der Landesregierung gesprochen. Es soll mehr Polizei präsent sein.“

Wir stehen auch jetzt voll hinter dem UKSH!

„Uns ist daran gelegen, dass es am UKSH nicht zu einem Streik kommt. Wir möchten eine möglichst rasche Einigung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten eine hoch engagierte Arbeit für eine bestmögliche Krankenversorgung. Dem UKSH kommt als einzigem Maximalversorger in Schleswig-Holstein eine besonders bedeutsame Aufgabe bei der Versorgung der Patientinnen und Patienten zu.

Dankbar sind wir, dass verdi bereits zugesagt hat, im Fall der Ausweitung des Corona-Virus von einem Streik Abstand zu nehmen.

Wir unterstützen alle Bemühungen, zu Lösungen zu kommen. Dies betrifft mehr Mitarbeiter vor allem in der Pflege, die Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen, Entlastungen am Arbeitsplatz und der Abbau der Probleme, die im Zuge des Umbaus und Umzuges des UKSH noch nachwirken.

Vorstand, Landesregierung, Gewerkschaft und Personalräte sollten am Tisch des Dialogs versuchen, zu Lösungen zu kommen. Schon beim „Zukunftspakt UKSH“ hat der Landtag sich stark engagiert, um das UKSH kurz-, mittel- und langfristig zu unterstützen. Wir stehen auch jetzt voll hinter dem UKSH.“