8 Mio. Euro in 2019 und 2020 für Schönkirchen

Schönkirchen ist seit langem ein starker Wirtschaftsstandort. Eckhard Jensen und seine kommunale Generation haben daran mit weitsichtiger Politik einen erheblichen Anteil. Im Gewerbegebiet sind leistungsfähige Firmen, die vielen Bürgern Arbeitsplätze bieten. Auf einer Fläche von ca. 10 ha ist ein neues Gewerbegebiet entstanden. Das Land förderte 2019 mit 5 Mio. Euro. Für Steuerausfälle durch Corona bei der Gewerbesteuer erhält die Gemeinde in 2020 rd. 3,1 Mio. Euro.

E-Mobilität: Sicherheit für die Feuerwehren ist wichtig!

eim Löschen von E-Fahrzeugen kann es zu erheblichen Problemen kommen. Im Kreis Segeberg werden deshalb die Feuerwehren mit Löschdecken ausgestattet. Meine Kreistagskollegen André Jagusch und Christian Rahe haben das wichtige Thema aufgegriffen. Die CDU-Kreistagsfraktion beantragt, im Kreishaushalt 35 000 Euro bereit zu stellen, um zumindest eine Grundausstattung für Städte, Ämter, den Löschzug Gefahrengut und die Feuerwehrzentrale zur Verfügung zu stellen. André Jagusch und Christian Rahe: „Mit der zunehmenden Verbreitung von Elektrofahrzeugen und die Anschaffung von E-Bussen durch die VKP sind die Herausforderungen auch für die Feuerwehren im Kreis Plön gegeben. Der Kreis sollte hier einen entsprechenden Impuls setzen, um zumindest die Grundversorgung mit Löschdecken sicherzustellen.“

Das neue FAG: MEHR für die Kommunen

Für die Kommunen lohnen sich die Veränderungen des
Finanzausgleichsgesetzes (FAG). Innenministerin Dr. Sabine
Sütterlin-Waack im Landtag: „Wir richten die Finanzausgleichsmasse, also die Größe des Kuchens, an den tatsächlichen Bedarfen von Land und Kommunen aus.“ Mit der geplanten Reform hätten Kreise, Städte und Gemeinden eine langfristige Planungssicherheit. Bereits 2021 vergrößere sich der Gesamtbetrag um 65 Mio.€. Kinderreiche Kommunen profitierten vom neuen „Kinderbonus“, wodurch sie einen Ausgleich für die sehr aufwändigen kinderbezogenen Aufgaben wie Schulen und Kinderbetreuung erhielten. CDU-Finanzexperte MdL Ole Plambeck: „Mit weiteren 9 Mio.Euro wird der Vorwegabzug Infrastruktur aufgestockt, der dann 68 Mio.€ beträgt.“ Er hob den Konsens zwischen Land und Kommunen hervor. Und: „Bereits 2024 wird es eine Evaluierung des FAG geben. Da werden wir uns die genaue Wirkung der FAG-Instrumente ansehen, insbesondere die Nivellierungssätze und deren Auswirkungen werden wir genau im Blick behalten.“

ÖPNV: 630 000 Euro vom Land

Der Kreis Plön erhält für die coronabedingten Verluste der VKP (Verkehrsbetriebe Kreis Plön) vom Land 630 000 Euro. Sie werden damit vollständig ausgeglichen. Darüber können wir uns sehr freuen. Aus finanziellen Gründen müssen Angebote also nicht reduziert werden. Und auch dieses Beispiel zeigt, dass die kommunale Familie in der schweren Krise erheblich vom Land Schleswig-Holstein unterstützt wird. Die Überweisung bedeutet eine Entlastung des Kreishaushaltes, denn bei der Erstellung und Verabschiedung war noch davon ausgegangen worden, dass das Defizit der VKP vom Kreis getragen werden müsse. Der Kreis ist mit rd. 60% der bestimmende Mehrheitsgesellschafter der VKP.

Kommt die gute alte Sirene wieder?

Der bundesweite Warntag war alles andere als gelungen. Der Probealarm funktionierte nicht oder nur mit Verzögerungen. Wie inzwischen aus Berlin zu hören ist, könnte der Chef der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde abgelöst werden. Natürlich gibt es heute andere Formen der Alamierung als früher. Dennoch, so ist zu hören, wird in Kreisen darüber nachgedacht, ob es auch sinnvoll sein könnte, die gute alte Sirene wieder zu aktivieren, die auf dem Dach des Feuerwehrhauses früher montiert war und zuverlässig alarmierte. Im Kreis Plön ist im Übrigen ein Zentrum für Bevölkerungs- und Katastrophenschutz in Lütjenburg in Planung. Die Kosten sind mit fünf Millionen Euro veranschlagt. Dem Bevölkerungsschutz kommt eine hohe Bedeutung zu.

Badesicherheitsgesetz ist eine vernünftige Grundlage

„Das neuen Regelungen im Badesicherheitsgesetz schaffen eine vernünftige Grundlage zwischen dem Machbaren, dem von der Sicherheit her Erforderlichen und dem, was Gemeinden und anderen Trägern von Badestellen sinnvoller Weise abverlangt werden kann. Und die KN-Umfrage im Kreis Plön zeigt ja, dass dies zumindest mehrheitlich in den Kommunen auch so gesehen wird. Wenn gleichwohl einzelne Bürgermeister dies als nicht ausreichend rechtssicher betrachten, ist das ihre Entscheidung, sie sollten aber nicht das Land verantwortlich machen“, so der Landtagsabgeordnete Werner Kalinka. Das Gesetz sei im Landtag einstimmig verabschiedet worden. Schon dies spreche dafür, dass offene Fragen zur Zufriedenheit geregelt worden seien.

Es müsse jedem klar sein, so Kalinka, dass kein Gesetz alle denkbaren Lebensumstände oder vorstellbaren Haftungsmöglichkeiten vollständig rechtssicher erfassen könne. In dem neuen Badesicherheitsgesetz seien Vorschriften und Vorgaben der Rechtsprechung ausgewogen verankert worden. Dadurch werde die Rechts- und Entscheidungssicherheit gefördert.

Kalinka: „Es ist für die kommunale Familie die notwendige Klarheit geschaffen worden, welche Sicherungsmaßnahmen nötig sind. Dies betrifft vor allem die Badeaufsicht, atypische Gefahren für die Badegäste oder wenn es an Strandabschnitten Sondernutzungen oder einen regen Badebetrieb gibt. Auch sind Informationspflichten wie Hinweistafeln oder Kennzeichnungspflichten bei besonderen Gefahrenquellen genannt. Davon ist auch nicht alles neu. Es muss zudem auch klar sein, dass derjenige, der in freier, unberührter Natur badet, dies auch weiterhin auf eigene Gefahr tut.“

Landesregierung setzt Beschlüsse von Bund und Ländern zur weiteren Bekämpfung der Corona-Pandemie um – Anpassung gültig ab 20. April

Die Landesregierung hat zur Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin vom 15. April entsprechende Landesregelungen beschlossen. Eine angepasste Landesverordnung und ein angepasster Erlass regeln die Fortsetzung der Maßnahmen zur Kontakteinschränkungen ab dem 20. April in Schleswig-Holstein. Beides wird unter https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse veröffentlicht und ist als Anhang beigefügt.

Ministerpräsident Daniel Günther betont: „Mein ausdrücklicher Dank gilt allen Menschen in Schleswig-Holstein, die sich seit Wochen an die Kontaktbeschränkungen und strengen Regeln halten. Sie tragen dazu bei, dass Leben gerettet werden können und die Versorgung von Patientinnen und Patienten gelingt. Es ist jetzt wichtig und notwendig, dass wir uns alle konsequent weiterhin an die Vorgaben zur Kontaktbeschränkung halten. Nur dann kann es gelingen, gemeinsam und Schritt für Schritt den jetzt eingeleiteten Weg zu Erleichterungen in ein normaleres Leben weiter zu gehen.“

Gesundheitsminister Heiner Garg: „Die Akzeptanz der bislang getroffenen Maßnahmen und deren disziplinierte Einhaltung durch die Bürgerinnen und Bürger erlauben in einem ersten Schritt auch Erleichterungen für die Menschen im Bereich der Kita Notbetreuung. So können alle berufstätigen Alleinerziehenden die Kita Notbetreuung in Anspruch nehmen. Außerdem werden planbare und aufschiebbare Krankenhausbehandlungen unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich.“

Das öffentliche Leben kann in der derzeitigen Situation nur Schritt für Schritt wieder hochgefahren werden, um die Krise zu meistern. Welche Stufen der Lockerung dabei wann erfolgen, wird unter Abwägung verschiedener Belange entschieden. Die Aufrechterhaltung des Infektionsschutzes ist dabei maßgeblich. Die Maßnahmen werden fortlaufend evaluiert, um ihre Notwendigkeit, Geltungsdauer ebenso wie ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Die Regelungen der jetzigen Verordnung sind daher vorerst bis zum 3. Mai begrenzt.

Anpassungen zu den bestehenden Regelungen ab 20. April in Schleswig-Holstein, geregelt in Verordnung:

  • Stationäre Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern können unter Auflagen geöffnet werden; Die Auflagen betreffen insbesondere die einzuhaltenden Mindestabstände von 1,5 Metern zwischen Personen sowie Hygienemaßnahmen. Diese können beispielsweise mit Hilfe von einfachen Kunden-Leitsystemen durch die Geschäfte ermöglicht werden. Zudem muss die Kundenzahl auf maximal eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche im Ladengeschäft und Vereinzelungsmöglichkeit wartender Kunden vor der Tür durchgeführt werden. In ein 800 qm Geschäft dürfen also z.B. 80 Kunden gleichzeitig. Für die Auslegung des Begriffs der „Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern“ gilt: Maßgeblich für die Berechnung ist die tatsächlich zum Verkauf von Waren genutzte Fläche. Verfügen Geschäfte im Normalbetrieb über eine Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern, so ist eine Reduzierung dieser Fläche auf die zulässigen 800 Quadratmeter möglich. Dabei ist die nicht genutzte Verkaufsfläche deutlich und sichtbar von der zulässigen Verkaufsfläche abzugrenzen (zum Beispiel durch Stellwände). Nicht zulässig ist eine Verdichtung der Regale in den geöffneten Verkaufsflächen im Vergleich zum sonstigen „Normalbetrieb“ oder eine Teilung vorhandener Flächen auf mehrere in der Größe zulässige Verkaufsflächen mit unterschiedlichen Zugängen.
  • Vorbestellte Waren können unter Auflagen unabhängig von der Geschäftsgröße abgeholt werden.
  • bei Ladengeschäften mit über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche ist die Überwachung der Einhaltung der Auflagen diesbezüglich durch mindestens eine Kontrollkraft erforderlich; ab 600 Quadratmetern Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich.
  • Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter entsprechenden Auflagen Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen geöffnet werden;
  • Die Betreiber von Einkaufszentren mit jeweils mehr als 10 Geschäftslokalen haben vor Öffnung dem zuständigen Gesundheitsamt ein Gesamthygiene- und Kapazitätskonzept zur Genehmigung vorzulegen und umzusetzen.
  • Die Kommunen haben in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen in ihrem Gebiet mit einer verdichteten Zahl an Geschäftslokalen auf die Verhinderung von Ansammlungen hinzuwirken.
  • Die Verkaufsbereiche von Dienstleistern und Handwerkern können unter entsprechenden Auflagen geöffnet werden;
  • Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen. Möglich ist aber weiterhin der Außerhausverkauf von mitnahmefähige Speisen, jetzt aber ohne die Pflicht zur Vorbestellung. Dementsprechend ist auch der Außerhausverkauf von nicht-ortgebundenen oder mobilen Angeboten wieder zulässig. Diese Anbieter sowie gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist und ein Verkauf ohne Betretung der gastronomischen Einrichtung möglich ist. Der Verzehr ist im Umkreis von 100 Metern um die gastronomische Einrichtung mit einem Angebot nach Satz 1 untersagt.
  • Tierparks, Wildparks und Zoos können mit Hygienekonzept öffnen;
  • Bibliotheken und Archive können unter entsprechenden Auflagen öffnen. Darüber hinaus müssen Besucherinnen und Besucher mit Kontaktdaten registriert werden. Für Universitätsbibliotheken können die Hochschulen Ausnahmen für Forschende und für Lehrpersonal zulassen, soweit es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist.
  • Abweichend von der gültigen Regelung, dass Anbieter Freizeitaktivitäten weiterhin geschlossen halten müssen, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt Kinder- und Jugendtreffs und vergleichbare Einrichtungen von durch die kommunale Jugendpflege benannten Jugendlichen zur Betreuung in Gruppen von höchstens 5 Personen zur Verhinderung der Bildung von Ansammlungen oder zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes geöffnet werden.

Geregelt im Erlass, den die Kommunen umsetzen:

  • Ausnahmen vom Betretungsverbot der Schulen bei Abschlussprüfungen;
  • Verlängerung der Notbetreuungsregelungen in Kindertagesstätten und an Schulen bis einschließlich der 6. Jahrgangsstufe. Die Notbetreuung wird insofern neu gefasst, dass die Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden oder Kinder, bei denen ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist, diese in Anspruch nehmen können.
  • Ermöglichung von planbaren und aufschiebbaren Behandlungen in Krankenhäusern, wenn deren voraussichtlicher Verlauf keine Intensivkapazitäten binden wird, die Trennung von Patientenströmen und des Personal im Hinblick auf die Behandlung von Covid-19-Patienten und Nicht-Covid-19-Patienten sichergestellt wird sowie ausreichend persönliche Schutzausrüstung vorhanden ist.
  • Neufassung der Quarantäneregelung bei Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner oder die erneute Aufnahme eigener Bewohnerinnen und Bewohner nach Rückkehr von einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt in einem Krankenhaus. Demnach bedarf es keiner expliziten Quarantäneregelung für diejenigen Patienten, die aus einer für Nicht-Covid-19-Patienten vorgesehenen Station zurückverlegt werden;
  • Angepasste Regelung bei den weiterhin bestehenden Quarantänevorgaben zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und denen von Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe bei kurzzeitigem auswärtigen Aufenthalt: Eine Quarantäne ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung vorübergehend zur Inanspruchnahme ambulant erbrachter medizinischer Leistungen verlassen wurde. Ausgenommen von den Quarantäneauflagen sind auch Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen, die in Begleitung von Einrichtungspersonal die Einrichtungen verlassen und nur mit diesem Einrichtungspersonal zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben.
  • Explizite Ausnahmeregelung von den bestehenden Quarantänevorgaben bei der Aufnahme in Hospizen;
  • Ebenso können einzelne Einrichtungen der Eingliederungs- oder Gefährdetenhilfe mit Genehmigung des Gesundheitsamtes ausgenommen werden, wenn in ihnen keine vulnerablen Gruppen wohnen;
  • Verweis auf die besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei der Prüfungsabnahme an Hochschulen.
  • Die ursprünglich geregelten Betretungsverbote für Personen in bestimmte Einrichtungen, die aus vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogebieten nach Schleswig-Holstein eingereist sind, wurden gestrichen, da inzwischen eine grundsätzliche Beschränkung für alle Reiserückkehrer gilt (das RKI hat die Gebietsdefinition aufgegeben).

Wichtiger Hinweis: bestehende Regelungen, soweit nicht geändert, gelten weiterhin. Sie finden diese in der Verordnung und dem Erlass. Dazu zählen unter anderem:

  • Fortschreibung der aktuell geltenden Regelungen zu Kontaktbeschränkungen: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist in der Regel nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.
  • Fortschreibung des Veranstaltungsverbots
  • Fortschreibung der Regelungen zu touristischen Betretungsverboten
  • Fortschreibung der Beschränkungen zu Sport und Freizeitaktivitäten

Hinweis: Befristet vorerst bis zum 3. Mai 2020.

Corona-Krise / Tagestourismus: Es geht in die richtige Richtung

Landtagsabgeordneter Werner Kalinka:

„Die umfangreichen präventiven Maßnahmen für das nächste Wochenende und zu Ostern in den Schwerpunkt-Orten des Tourismus zeigen doch, wie die Tourismus-Lage bei uns ist, wenn das Wetter schön ist. Die Polizeiführung sollte mit Blick auf die beiden vergangenen Wochenenden nicht versuchen, dies zu beschönigen. Eine einzelne Aussage einer ohnehin im Einsatz befindlichen Streife sagt wenig darüber aus, wie die Gesamtlage in den Orten an der Ostsee um Kiel war. Was ich von den kommunalen Vertretern gehört und was ich selbst gesehen habe, ist deutlich: Es war zu viel los. Daraus erklärt sich ja auch, warum jetzt mehr geschehen soll.

Obwohl es an dem Wochenende des 22./23. März 2020 eine Allgemeinverfügung des Kreises Plön mit einer Frist zum Verlassen des Kreises Plön gegeben habe, ist mir nicht bekannt, dass die Polizei neben dem normalen Dienst besondere Anstrengungen unternommen hat, um dazu beizutragen, die Allgemeinverfügung umzusetzen. Beispielsweise wäre es eine Möglichkeit gewesen, Zweitwohnungsnutzer durch Lautsprecheransagen der Polizei auf die Situation aufmerksam zu machen, wie ich es an dem Sonntag angeregt hatte. Dies war von den Verwaltungen und Bürgermeistern an diesem Wochenende wohl kaum auch noch leistbar.

In anderen Teilen in Schleswig-Holstein war die Polizei präsenter als im Kreis Plön, siehe zum Beispiel im Kreis Pinneberg.

Wenn jetzt das Augenmerk deutlicher darauf gerichtet wird, auch bei uns in der schweren Zeit der Corona-Krise nicht angemessenen Tagestourismus zu unterbinden, ist dies der richtige Weg. Ich habe darüber auch mit der Landesregierung gesprochen. Es soll mehr Polizei präsent sein.“

Banketten-Schäden: Wir wollen allen sechs Gemeinden helfen

Der Hauptausschuss des Kreises hat auf Antrag der CDU-Fraktion dem Kreistag empfohlen, dass der Kreis die Schäden an den Banketten der Umleitungsstrecken in Fargau-Pratjau, Giekau, Köhn/Pülsen, Lammershagen, Mucheln und Selent bezahlt. Der Beschluss erfolgte mit 12 Ja-Stimmen bei 5 Enthaltungen. Damit ist klargestellt, dass allen 6 Gemeinden, die von den durch die Umleitung der Bundestrasse 202 zwischen Selent und Bellin verursachten Schäden betroffen sind, geholfen wird. Endgültig entscheidet der Kreistag am 27. Februar.

Klarstellung zur Finanzierung der Banketten-Schäden

„Mit unserem Antrag zur Kreistagssitzung am 5. Dezember 2019 zu den Schäden an Banketten haben wir alle Schäden gemeint, die durch die Umleitung der B 202 (Selent – Bellin) entstanden waren. Nach unserer Kenntnis sind davon Fargau-Pratjau, Giekau, Köhn/Pülsen, Lammershagen, Mucheln und Selent betroffen“, so Thomas Hansen, CDU-Fraktionsvorsitzender im Kreistag und Kreisvorsitzender Werner Kalinka MdL.

Es sei schade, dass die Kreisverwaltung dies anders interpretiere. Dadurch seien unnötige Irritationen in den Gemeinden entstanden. Hansen und Kalinka: „Wir haben als Antragsteller bewusst in dem dann einstimmig gefassten Beschluss keine finanzielle Grenze gesetzt und keine Begrenzung auf zwei Gemeinden vorgenommen, um eben allen betroffenen Gemeinden die Kosten von der Hand zu halten und eine rasche wie unkomplizierte Regulierung zu ermöglichen. Es handelt sich um FAG-Mittel, die das Land dem Kreis zur Verfügung stellt.“

Beide kündigen an, ggf. einen klarstellenden Beschluss herbeizuführen. Ein entsprechender Antrag sei gestellt. Aber es sei bedauerlich, dass trotz der klaren Meinungsbildung im Kreistag und den Aussagen der Antragsteller möglicherweise eine erneute Befassung mit dem Thema im Kreishaus nötig sei.