Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG) folgt eine Allzuständigkeit der Kommunen für die Regelung der Angelegenheiten ihrer örtlichen Gemeinschaft. Die Kommunen – auch die Kreise – sind dabei verfassungsrechtlich befugt, wirtschaftliche Unternehmen zu errichten, zu übernehmen oder sich daran zu beteiligen. Ein Kreis kann also auch Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung in privater Rechtsform erfüllen. Wenn ein Kreistag bzw. Hauptausschuss die Aufgabenerfüllung in privater Rechtsform wählt, so kommt ihm hierbei ein weiter Einschätzungsspielraum zu – solange es sachgerechte, kommunalpolitisch motivierte Gründe des Gemeinwohls für ein solches Tätigwerden gibt (vgl. hierzu auch Erps, in: Bülow/Erps/Schließky/von Allwörden [Hrsg.], Kommunalverfassungsrecht Schleswig-Holstein, Bd. II, § 57 S. 338iff., insb. 338l-338m).
Nach § 40b Abs. 4 KrO obliegt dem Hauptausschuss die Steuerung der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligungen des Kreises im Rahmen des Berichtswesens (nach § 40b Abs. 1 Nr. 3 KrO) und nach näherer Regelung durch die Hauptsatzung. Dabei werden dem Hauptausschuss also regelmäßig über die Hauptsatzung dezidierte Entscheidungsbefugnisse zugewiesen worden sein, im Übrigen folgen sie allgemein aus dem Gesetz.
Die Steuerung der wirtschaftlichen Betätigung erfolgt dadurch, dass der Hauptausschuss Berichte entgegen nimmt und den Vertretern des Kreises in den Organen und Gremien der Drittorganisationen ggf. Weisungen erteilt. Hierzu ist der Kreisausschuss nach § 19 KrO i.V.m. § 25 Abs. 1 GO berechtigt. Das Weisungsrecht besteht auch gegenüber dem Landrat, § 51 Abs. 6 KrO (vgl. Dehn, in: Bülow/Erps/Schließky/von Allwörden [Hrsg.], Kommunalverfassungsrecht Schleswig-Holstein, Bd. II, § 40b Rn. 21).
Trifft der Hauptausschuss im Rahmen der Beteiligungsverwaltung abschließende Entscheidungen, so hat der Landrat zu widersprechen, wenn diese geltendes Recht verletzen (§ 42 Abs. 1 KrO). Sofern der Hauptausschuss dem Widerspruch nicht stattgibt, verlagert sich die Entscheidungskompetenz auf den Kreistag, der nach § 42 Abs. 2 KrO über den Widerspruch zu entscheiden hat. Die vom Gesetzgeber gewollte Zuständigkeit des Hauptausschusses wird damit verlassen. Dies ist jedoch in Anbetracht der übergeordneten Stellung des Kreistages als oberstes Organ der Willensbildung unproblematisch (Dehn, in: Bülow/Erps/Schließky/von Allwörden [Hrsg.], Kommunalverfassungsrecht Schleswig-Holstein, Bd. II, § 40b Rn. 23).
Wenn also der Kreistag (bzw. der Hauptausschuss) zu der politischen Auffassung gelangt, dass für die Bevölkerung des Kreisgebiets eine spezielle Notarztversorgung in privater Rechtsform organisiert und unterstützt werden muss, so ist eine entsprechende Umsetzung kommunalverfassungsrechtlich grundsätzlich möglich und zulässig.