In einer ganztägigen Anhörung des Innen- und Rechtsausschusses wurde im Landtag über die finanzielle Situation der schleswig-holsteinischen Kommunen beraten. Die Landesregierung hatte dazu einen Bericht vorgelegt (Drucksache 17/664).
In der qualifizierten wie tiefgehenden Anhörung und Diskussion wurden sowohl die problematische Belastung mit Pflichtaufgaben deutlich, wie auch die Notwendigkeit, dass die Kommunen auch selbst zu Einsparungen kommen müssen. Zu letzterem Punkt gab der Geschäftsführer des Schleswig-Holsteinischen Bunds der Steuerzahler, Rainer Kersten, eine bemerkenswertes Statement ab:
Kersten warnte vor der falschen Vorstellung, dass die Zusammenlegung von kleinen Gemeinden und Gemeindeverwaltungen zu größeren Strukturen notwendiger Weise immer auch kostengünstiger sei. Mit der Forderung nach Zusammenlegung von Gemeinden müsse man „sehr vorsichtig“ sein. Die Erfahrung zeige, dass in kleinen ehrenamtlich verwalteten Gemeinden die Verschuldungssituation oftmals sehr günstig sei. Und alle Erfahrungen – auch bundesweit – zeigten, so Kersten, dass größere bzw. zusammengelegte Strukturen mehr Probleme mit der Verschuldungssituation hätten als kleinere.
Eine Ausnahmestellung in der kommunalen Landschaft Schleswig-Holsteins nehme die Stadt Lübeck ein, gab Kersten als Beispiel an. Offenbar habe die Bevölkerung der Stadt über die Zeit gelernt, dass man über Generationen hinweg über seine Verhältnisse leben kann – und dass es immer weiter gehe. Kersten: Es fehle in Lübeck an der Fähigkeit und/oder am Willen, an der Verschuldungssituation etwas zu verändern. Sparvorschläge lägen seit langem in ausreichender Zahl vor. Aber was auch immer man vorschlage – es finde sich in Lübeck immer eine Mehrheit, die dagegen ist.
Der Geschäftsführer des Steuerzahlerbundes zog daraus die Schlussfolgerung, dass die Kommunalaufsicht, das Innenministerium, in Lübeck einschreiten müsse. Sicher ließe sich die dortige finanzielle Situation so nicht schlagartig ändern. Aber sie ließe sich verbessern. Mit § 127 der Gemeindeordnung (GO) stünde eine passende Rechtsgrundlage bereit.
§ 127 GO
Bestellung von Beauftragten
Wenn und solange der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung der Gemeinde es erfordert und die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 122 bis 125 nicht ausreichen, kann diese eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf Kosten der Gemeinde wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Gemeinde.